Satzung         

Hier finden sie die Satzung unseres Vereins, FAFA e.V., FirstAidForAfrika e.V in der sie unsere Ziele und alle wichtigen Regeln die für uns selbst, sowie unsere Mitglieder verbindlich sind. Diese müssen sie, sollten sie Mitglied werden wollen aktzeptieren und sich zu deren Einhaltung verpflichten, ebenso ist sie eine wichtige Informationsquelle für eventuelle Sponsoren, die sich in ihr von unserer Selbstverpflichtung zur gemeinnützigen Arbeit überzeugen können.

   Satzung


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen FAFA,  First  Aid For Africa  

e.V. nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Neuwied.2. Der Verein hat seinen Sitz in Linz am Rhein.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.2006.

 

§2 Aufgaben und Zwecke des Vereins

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, in Afrika und die Vermittlung des christlichen Glaubens.(in Afrika gibt es über 17 Millionen Aidswaisen)

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Einrichtung und Unterstützung von Schulen, Kindertagesstätten, Waisen- und Krankenhäusern in Afrika.

 

§3 Selbstlosigkeit

 

1. Der Verein ist geprägt von christlicher Nächstenliebe und ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäigen Zwecke verwendet werden.

3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

§4 Mitgliedschaft  

 

Der Verein hat: a.) ordentliche Mitglieder undb.) Ehrenmitglieder

1. Die Mitgliedschaft wird aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages erworben.

2. Über die Annahme des Mitgliedsantrages entscheidet der Vorstand; die Aufnahme ist schriftlich mitzuteilen.

3. Jedes Mitglied zahlt einen mit der Mitgliederversammlung jährlich vereinbarten Beitrag. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

4. Die Mitgliedschaft endet:a.) durch Austritt; der schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Monaten zu erklären ist.b.) durch Tod (der natürlichen Person) bzw. Auflösung (der juristischen Person) oder ...c.) durch Ausschluß eines Mitglieds aufgrund satzungswidrigen Verhaltens. Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.d.) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.

 

§5 Organe des Vereins

 

1. Die Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

3. Der Beirat, sobald ein solcher bestellt ist.

2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüße mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

 

§6 Die Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung findet im Abstand von zwei Jahren statt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzende/von der Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies 1/4 der Mitglieder schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen.

3. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen und Anträge zu stellen.

4. Des weiteren können Gäste mit beratender Stimme zur Mitgliederversammlung eingeladen werden: die Koordinatorinnen Vertreterinnen der Freiwilligen Vertreterinnen von kirchlichen Institutionen Vertreterinnen derjenigen Hilfswerke, die laufend Projekte unterstützen Vertreterinnen von Projektpartnern Sachverständige und Beraterinnen

5. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von 30 Tagen einzuberufen.

6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ehrenmitglieder und Gäste haben Mitspracherecht, aber keine Stimme.

7. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Beschlußfassung über die im folgenden aufgeführten und ihr durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben:a.) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Kassenprüfungsberichtesb.) Entlastung des Vorstandesc.) Wahl des Vorstandesd.) Wahl des Kassenprüfers/der Kassenprüferine.) Einrichtung des Beirates sowie die Wahl, Entlastung und Abberufung seiner Mitgliederf.) Satzungsänderungeng.) Entscheidung über vorliegende Anträgeh.) Ernennung von Ehrenmitgliederni.) Auflösung des Vereins und Beschlußfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens

8. Mitglieder müssen dem Vorstand ihre Anträge spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich einreichen: sie sind schriftlich zu begründen. Ehrenmitglieder sind in allen Angelegenheiten, über die die Mitgliederversammlung Beschlüsse zu fassen beabsichtigt, anzuhören.

9. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche und außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit, die Beschlüsse zu f.) und i.) werden mit Zweidrittelmehrheit gefaßt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgerechnet.

10. Der/die  Kassenprüferin darf dem Vorstand  nicht angehören. Er/sie darf für ein unmittelbar folgendes Geschäftsjahr einmal wiedergewählt werden.

11. Satzungsänderungen, die von Gerichts-, Finanz- oder Verwaltungsbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

12. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter/Stellvertreterin und vom Schriftführer/von der Schriftführerin oder Protokollführer/in zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

 

§7 Der Vorstand1. Der Vorstand besteht aus:1. dem/der Vorsitzenden (Präsidentin)2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsidentin) sowie - gegebenenfalls -3. und bis zu drei weiteren Personen3. Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit gewählt, und zwar für die Dauer von zwei Jahren. Der Vorsitzende/die Vorsitzende wird vor dem/der Vorsitzenden und diese(r) vor den übrigen Vorstandsmitgliedern (erweiterter Vorstand) gewählt; sie müssen Vereinsmitglieder sein. Die beiden Vorsitzenden werden schriftlich in gesonderten Wahlgängen gewählt. Die übrigen Vorstandsmitglieder können, wenn kein Mitglied widerspricht, in einem Wahlgang - auch durch Zuruf - gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Ist ein Mitglied nicht persönlich anwesend, so besteht die Möglichkeit der Briefwahl.4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, so wählt die nächste Mitgliedsversammlung ein neues Vorstandsmitglied.5. Der bestehende Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.6. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter; es hat im Falle der Verhinderung eines Vorstandsmitglieds für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen. Er soll sich eine Geschäftsordnung geben.7. Der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter(in) vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von §26 BGB. Jedes der zwei genannten Vorstandsmitglieder ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt.8. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, und zwar für die Dauer seiner Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstand. Eine Wiederwahl ist möglich.9. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.10. Die Abwahl gewählter Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung erfolgt mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.      11. Die Vorstandssitzungen werden von der vorsitzenden Person einberufen und geleitet.12. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Über Vorstandsbeschlüsse ist Protokoll zu führen.13. Zu den Vorstandssitzungen sind zur Teilnahme ohne Stimmrecht einzuladen: Vertreterinnen von Kommissionen Koordinatorinnen Beraterinnen§8 Der BeiratDie Mitgliederversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit einen Beirat einrichten; der aus einer ungeraden Anzahl von Personen - mindestens aber drei Personen - bestehen soll.Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Die Mitgliederversammlung kann ihm besondere Zuständigkeiten und Aufgaben übertragen.§9 Die Auflösung des Vereins1. Anträge zur Auflösung des Vereins sind 60 Tage vor der Mitgliederversammlung zuzustellen. Es kann eine nur zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.2. Die Auflösung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.3. Der Vorstand des aufgelösten Vereins liquidiert den Verein. Er kann das aktive Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes für die in §2 der Satzung genannten Zwecke verwenden.Linz, den 27.05.2006Timothy Ebele Chukwukelu, Vorsitzender    Dipl. Volkswirtin Gabriele Chukwukelu, stellvertretende Vorsitzende